IMPRESSUM


Theater im Zimmer GmbH

 

Alsterchaussee 30

D-20149 Hamburg

 

Telefon +49 (0) 40  414130

Mobil  +49 (0) 172  5211551

Mail  info@theater-im-zimmer.de

 

Bildnachweise

© VAP, Hamburg 2002-2021

 

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGEN

§1 Nutzungsgegenstand/Nutzungszweck

1.1.  Die Theater Im Zimmer GmbH (nachfolgend genannt „der Vermieter“) überlässt dem jeweiligen Nutzer, entgeltpflichtig, im Objekt „Theater Im Zimmer“ in der Alsterchaussee 30, 20149 Hamburg liegende Räumlichkeiten und Gartenflächen zur Nutzung gemäß Angebot. Die in dem Angebot bezeichneten Mietkosten für die Räumlichkeiten sind abschließend. Die in dem Angebot bezeichneten Nebenkosten sind verbrauchsunabhängig und abschließend, soweit sich nicht nachfolgend etwas anders ergibt. Projektkosten und Nutzungszeitraum sind im Angebot dargestellt.

1.2.  Diese AGB sind Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Mieter und Vermieter für das THEATER IM ZIMMER. Grundlage für alle Vereinbarungen ist der unterzeichnete Mietvertrag.

 

§2 Übergabe Nutzungsgegenstand

2.1.  Der Mieter verpflichtet sich, die ihm überlassenen Räume des THEATERS IM ZIMMER im gleichen Zustand zurückzugeben, wie übernommen.

2.2.  Zu Beginn des Nutzungsverhältnisses wird mit dem Vermieter ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Nutzungsgegenstands von den Parteien gemeinsam festgehalten wird. In dem Übergabe-Protokoll hat der Nutzer insbesondere die Beschädigungs- und Abnutzungsmerkmale festzuhalten, die er bei Rückgabe nicht vertreten will. Am Ende des Nutzungsverhältnisses obliegt es dem Nutzer, die Punkte des Übergabeprotokolls erneut zu prüfen und von dem Vermieter gegenzeichnen zu lassen.

2.3.  Vor Aufbaubeginn ausweislich Angebot, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung, ist dem Vermieter ein Aufbauplan zu übergeben, aus dem hervorgeht, wann welche Auf- und Abbauten und Transporte geplant sind. Beim Auf- und Abbau sowie während der Veranstaltungen hat der Nutzer dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Zufahrten zum Theater Im Zimmer unbehindert passierbar sind. Der Nutzer hat sich hinreichend über die Gegebenheiten vor Ort kundig gemacht. Örtliche Risiken der Durchführung, des Aufbaus und der Veranstaltung gehen zu seinen Lasten. Auf dem Parkplatz vor und hinter dem Gebäude darf nur zum Be- und Entladen geparkt werden. Das Aufstellen z.B. eines Brauereiwagens ist unzulässig.

 

§3 Kündigung

3.1.  Für die Kündigung des Nutzungsverhältnisses aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter kann das Nutzungsverhältnis auch dann fristlos kündigen, wenn der Nutzer gegen seine Verpflichtungen aus dem Nutzungsverhältnis verstößt, insbesondere den Nutzungsgegenstand während der Dauer des Nutzungsverhältnisses nicht in ordnungsgemäßen und gereinigtem Zustand unterhält oder beschädigt oder gegen die Hausordnung (Merkblatt für Veranstalter in Anlage) verstößt. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

3.2.  Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist der Vermieter berechtigt, das Nutzungsverhältnis ohne weitere Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Kann eine Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ohne dass der Vermieter das zu verantworten hat, so behält der Vermieter den Anspruch auf Zahlung des vollen Nutzungsentgeltes. Dem Nutzer steht es offen, nachzuweisen, dass kein bzw. ein geringer Schaden entstanden ist. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, bei Ausfall der Veranstaltung die Räume anderweitig zu vermieten. Sofern sich im Einzelfall die Möglichkeit anderweitiger Vermietung zur Schadensminderung ergeben sollte, wird dies auf den Anspruch gegenüber dem Nutzer in Anrechnung gebracht, soweit der andere Nutzer seinen Vertrag erfüllt. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, hierfür besondere Anstrengungen zu unternehmen oder Vermietungen zu akzeptieren, welche bezüglich Seriosität, Außenwirkung, Publikumsandrang und Beanspruchung der Räume von der ursprünglich vorgesehenen Nutzung abweichen.

 

§4 Art und Weise der Nutzung

4.1.  Das THEATER IM ZIMMER unterliegt dem Denkmalschutz. Bauliche Veränderungen im Rahmen der Nutzung durch den Mieter am Gebäude, an Türen, Böden, Decken, Treppen, und Einrichtungen bedürfen der Absprache vor Aufbaubeginn.

4.2.  Der Vermieter trägt dafür Sorge, dass während seiner Veranstaltung die behördlichen Regelungen zum Lärmschutz in Wohngebieten eingehalten werden oder bei Abweichungen entsprechende Genehmigung eingeholt werden. Der Vermieter ist bei grober oder fahrlässiger Verletzung des Lärmschutzes berechtigt, unmittelbar Maßnahmen vom Mieter einzufordern.

4.3.  Der Mieter verpflichtet sich seine Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA zur Anzeige zu bringen und die Beantragung auf Verlangen vor Beginn der Veranstaltung dem Vermieter nachzuweisen.

4.4.  Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit vor Beginn der Veranstaltung fristlos zu kündigen, falls ihm bekannt wird, dass der Mieter die vereinbarten Räumlichkeiten zu anderen Zwecken nutzen will, als im Mietvertrag angegeben. Dies gilt insbesondere für Inhalte gegen die Menschlichkeit, Aktivitäten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist, sowie für Aktivitäten die den Ruf des THEATER IM ZIMMER schädigen.

4.5.  Eine Nutzung als geschlossene oder öffentliche Veranstaltung ist zulässig. Eine Änderung des im Angebot bezeichneten Nutzungszweckes ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Etwaige Zustimmungserklärungen des Vermieters werden stets, auch wenn dies in der Zustimmungserklärung nicht ausdrücklich gesagt ist, vorbehaltlich des Nachweises einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung erteilt, deren Beschaffung und Aufrechterhaltung dem Nutzer auf seine Kosten obliegt.

4.6.  Die Reinigung nach Veranstaltung wird vom THEATER IM ZIMMER durch die hausintern beauftragte Reinigungsfirma durchgeführt und ist im Mietpreis nicht enthalten. Die Abrechnung gegenüber dem Mieter richtet sich nach dem Aufwand der jeweiligen Veranstaltungsart und wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

4.7.  Es darf ferner zu keinem, beliebig kleinem Zeitpunkt eine höhere Leistung als 75 kW in der Spitze entnommen werden, da jede über 75 kW hinausgehende Leistungsentnahme zu einer Erhöhung des jährlichen Grundtarifs des Vermieters führt. Ein auch nur kurzzeitiger über 75 kW hinausgehender Leistungsbedarf muss deshalb mit einem eigenen Stromaggregat des Nutzers abgedeckt werden. Für Dreharbeiten ist grundsätzlich ein eigenes Stromaggregat zu verwenden. Sofern der Nutzer zu irgendeinem Zeitpunkt eine höhere Leistung als 75 kW entnimmt, verpflichtet er sich, bei Überschreitung der Grenze von 75 kW den Betrag von € 120,00 pro kW an den Vermieter zu bezahlen. Die Einhaltung der vorgenannten maximalen Leistungsentnahme wird durch gemeinsame Ablesung der maximalen Leistungsentnahme am 96-Stunden-Zähler der Stadtwerke nachgewiesen.

4.8.  Das THEATER IM ZIMMER ist bei der Wahl des Dienstleisters für Catering nicht an einen Partner gebunden. Bei der Durchführung des Caterings ist der Veranstalter für die Einhaltung aller gültigen gastronomischen Verordnungen verantwortlich.

4.9.  Der Mieter muss Sorge dafür tragen, dass während des Zeitraums der Vermietung, ein Ansprechpartner für Absprachen mit dem Vermieter zur Verfügung steht.

4.10.  Bauliche Veränderungen innerhalb des Nutzungsgegenstands sind dem Nutzer nicht gestattet. Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden, als die vorgesehene Belastung, über die sich der Nutzer vorher zu informieren hat, nicht überschritten wird. Bei der Aufstellung schwergewichtiger Geräte und Einrichtungen darf die zulässige Belastung nicht überschritten werden.

4.11.  Der Nutzungsgegenstand wird dem Nutzer funktionstüchtig übergeben und vom Vermieter in funktionsfähigem Zustand erhalten, soweit die Instandhaltung und Instandsetzung nicht vom Nutzer übernommen wird. Die Gewährleistung des Vermieters für Beleuchtungsmittel im Bereich des Nutzungsgegenstandes wird ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Nutzungsgegenstandes bzw. wegen Störungen im Bereich des Gebäudes und seinen technischen Einrichtungen stehen dem Nutzer nur zu, wenn der Vermieter den Mangel bzw. die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat oder der Vermieter mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug gerät. Dies gilt nicht bei Verletzungen von vertraglichen Kardinalpflichten, d.h. vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

4.12.  Minderungsansprüche wegen Mängeln des Nutzungsgegenstandes bzw. wegen Störungen im Betrieb des Gebäudes und seinen technischen Einrichtungen stehen dem Nutzer nur zu, wenn der Vermieter den Mangel bzw. die Störung vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten hat oder der Vermieter mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder fahrlässig in Verzug gerät. Dies gilt nicht bei Verletzungen von vertraglichen Kardinalpflichten, d.h. vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

4.13.  Der Nutzungsgegenstand ist vom Nutzer pfleglich zu behandeln, zu reinigen und von Ungeziefer freizuhalten. Dazu gehören insbesondere: Tägliche Reinigung der Toiletten, tägliche Beseitigung und ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle, soweit Abfall durch die Nutzung entstanden ist, sowie sämtliche sonstigen Arbeiten, die erforderlich sind, um den Nutzungsgegenstand während der Nutzungsdauer in einem gepflegten Zustand zu erhalten. Der Nutzer ist verpflichtet, den anfallenden Abfall auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten zu entsorgen. Es dürfen keine Abwässer in die Abflüsse im Innenhof geschüttet werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe bis zu € 5.000,00 vereinbart. Das Recht des Vermieters, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

4.14.  Für jede Beschädigung innerhalb des Nutzungsgegenstandes ist der Nutzer verantwortlich, auch wenn die Beschädigung von seinen Angehörigen, Gästen, Angestellten, Mitarbeitern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern verursacht ist. Etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen an Grundstück und Gebäude außerhalb des Nutzungsgegenstandes, die vom Nutzer, seinen Angehörigen, Gästen, Angestellten, Mitarbeitern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern verursacht und zu vertreten sind, sind vom Nutzer unaufgefordert und unverzüglich zu beseitigen.

4.15.  Der Nutzer sorgt und haftet dafür, dass im Rahmen seiner Nutzungen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Lärmschutz und Sperrstunden) und Bestimmungen sowie Auflagen der Behörden jederzeit eingehalten werden und dem Vermieter durch die Nutzung kein Schaden entsteht. Der Nutzer ist verpflichtet, bei den zuständigen Behörden rechtzeitig und formgerecht etwaig notwendige Anzeigen der von ihm beabsichtigten Veranstaltung (z.B. nach Art. 19 Abs. 1 LStVG – zuständig: Ordnungsamt Hamburg-Eimsbüttel) vorzunehmen sowie etwaig notwendige Gestattungen, Erlaubnisse, Festsetzungen für die Veranstaltung (z.B. nach § 12 GastG, Art. 19 Abs. 3 LStVG, § 69 GewO - zuständig: jeweils Ordnungsamt Hamburg-Eimsbüttel) einzuholen, soweit der Charakter der Veranstaltung einer öffentlichen Veranstaltung (d.h. nicht geschlossenen Veranstaltung) entspricht. Im Falle der Nichterteilung einer notwendigen behördlichen Gestattung, Erlaubnis, Festsetzung hat der Nutzer den Antrag so zu gestalten, dass die Veranstaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden kann. Der Nutzer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vermieter keinerlei Haftung im Fall des nicht Zustandekommens der Veranstaltung aufgrund fehlender behördlicher Gestattungen, Erlaubnisse, Festsetzungen jeglicher Art übernimmt. Insbesondere bleibt auch bei fehlender behördlicher Gestattungen, Erlaubnisse, Festsetzungen jeglicher Art der Vergütungsanspruch des Vermieters gem. § 3 bestehen. Es obliegt allein dem Nutzer, sich im Vorfeld der Veranstaltung bei allen relevanten Behörden die Veranstaltung gestatten zu lassen. Der Nutzer ist verpflichtet, die etwaig notwendigen behördlichen Anzeigen, Gestattungen, Erlaubnisse, Festsetzungen rechtzeitig zu beantragen, so dass die beteiligten Behörden ausreichend Gelegenheit und Zeit haben, den Antrag zu bearbeiten. Verstößt der Nutzer schuldhaft gegen seine vorstehend genannten Verpflichtungen und wird der Vermieter deshalb zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen, so hat der Nutzer den Vermieter von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme uneingeschränkt auf erstes Anfordern freizustellen.

4.16.  Der Nutzer wird bei Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung gegenüber dem Vermieter und den Behörden einen Ansprechpartner nennen, der während der Veranstaltung anwesend und für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verantwortlich ist. Der Nutzer stimmt zu, dass der Vermieter die benannte Person als verantwortlich gegenüber Behörden nennt. Auf Verlangen des Vermieters hat die benannte Person dies schriftlich zu bestätigen. Eventuell anfallende Kosten für die benannte Person übernimmt der Nutzer. Insbesondere hat der Nutzer einzuhalten:

Die Brandvorschriften. Die Bestuhlungspläne. Die Freihaltung der Rettungswege. Einhaltung der Lärm- und Emissionsschutzvorschriften.

Sämtliche andere mit der Veranstaltung zusammenhängenden Polizei- und Ordnungsvorschriften.

4.17.  Dem Nutzer sind diese Pflichten bekannt. Dem Nutzer wurden die hierfür notwendigen Unterlagen und Informationen in dem Vermieter möglichen Umfang zur Verfügung gestellt. Siehe dazu dem Vertrag beiliegende Anlage zum Nutzungsvertrag: „Merkblatt für Veranstalter, Caterer und Aufbauteams“. Des Weiteren darf zu keinem Zeitpunkt die in dem Theater Im Zimmer maximal zulässige Gesamtbesucherzahl von 200 Personen überschritten werden.

4.18.  Der Vermieter wird lediglich auf gesondert zu erteilenden Auftrag/gesondert zu vereinbarende Vergütung und auf gesonderte Rechnung als Vertreter des Nutzers, im Namen und mit Vollmacht des Nutzers öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Gestattungen, Erlaubnisse und Festsetzungen beantragen. Zu diesem Zwecke zeichnet der Nutzer bereits heute die anliegende Vollmacht in Anlage. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht für den Vermieter ohne eine solche Beauftragung nicht. Die Vollmacht in Anlage berechtigt lediglich zur Antragstellung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen, Erlaubnisse, Festsetzungen und ist nach Verbrauch auf erstes Anfordern des Nutzers an diesen zurück zu reichen.

4.19.  Der Nutzer wird in geschäftlicher Kommunikation (insbesondere gegenüber Behörden, Polizei, Feuerwehr) stets und unaufgefordert auf seine Veranstalterstellung hinweisen und sich insoweit deutlich von dem Vermieter als Nichtveranstalter abgrenzen. Durch das Nutzungsverhältnis kommt kein Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Nutzer in Bezug auf Veranstaltungen des Nutzers zustande. Lediglich für die Nutzungsdauer wird dem Nutzer das Hausrecht in dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang übertragen.

4.20.  Der Vermieter überträgt dem Nutzer die Verpflichtungen gem. §38Abs.1-4 Versammlungsstättenverordnung (VStättV), vgl. § 38 Abs. 5 S. 1 VStättV. Der Nutzer bestätigt, mit der Versammlungsstätte (=Nutzungsgegenstand) und deren Einrichtungen betraut zu sein, weil eine Einweisung stattgefunden hat. Der Nutzer ist kraft dieser Übertragung für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Der Nutzer ist kraft dieser Übertragung verpflichtet, während des Betriebs der Versammlungsstätte ständig anwesend zu sein. Der Nutzer hat kraft dieser Übertragung die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst zu gewährleisten. Der Nutzer wird kraft dieser Übertragung den

Betrieb der Versammlungsstätte einstellen, wenn die für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendigen Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

4.21.  Der Nutzer wird seine Gäste, Besucher, Mitarbeiter oder Dritte, denen er Zugang zum Nutzungsgegenstand gestattet, darauf hinweisen, dass es nur 2 Parkplätze vor dem Theater Im Zimmer vorhanden sind. Für freie Zu- und Abfahrt steht der Vermieter nicht ein.

4.22.  Dem Vermieter bzw. deren Beauftragten und Bevollmächtigten steht die Besichtigung des Nutzungsobjektes nach vorheriger Anmeldung frei. Für Gefahrenfälle ist dem Vermieter jederzeit Zutritt zu ermöglichen.

4.23.  Die Haftung des Vermieters für den Diebstahl vom Nutzer verwahrter Objekte wie Ausstellungsgegenstände, Garderobe, bewegliche Einrichtungen oder ähnlichem ist ausgeschlossen. Der Nutzer wird das beschriebene Diebstahlrisiko auf eigene Kosten versichern.

4.24.  Offene Kochstellen sind in den Mieträumen nicht erlaubt. Im Außenbereich sind sie nur in Absprache mit dem Vermieter möglich. Bei Kochstellen im Außenbereich ist der Boden mit einer entsprechenden Unterlage abzudecken.

4.25.  Auftritte mit lebenden Tieren sind nicht gestattet.

 

§5 Rückgabe Nutzungsgegenstand

5.1.  Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist der Nutzungsgegenstand geräumt, grundgereinigt (auch wenn im Angebot eine Endreinigung gebucht wurde), im ursprünglichen Zustand, an den Vermieter zu übergeben. Dies beinhaltet auch die Beseitigung von Schäden an der Mietsache. Der Vermieter wird auf gesondert zu erteilenden Auftrag/gesondert zu vereinbarende Vergütung und auf gesonderte Rechnung die Beseitigung der Schäden für den Nutzer vornehmen.

5.2.  Gibt der Nutzer den Nutzungsgegenstand bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, ist er verpflichtet, für den Zeitraum bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Nutzungsgegenstandes, Nutzungsentgelt für jeden angebrochenen Tag der zusätzlichen Nutzung in Höhe des vertraglich vereinbarten Tages-Nutzungssatzes zu entrichten. Ferner ist der Vermieter im Falle nicht rechtzeitiger Rückgabe berechtigt, alle zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzers vornehmen zu lassen. Der Vermieter ist in diesem Fall weiterhin berechtigt, vom Nutzer den Ersatz aller Schäden zu verlangen, die sich aus der nicht rechtzeitigen Rückgabe des Nutzungsgegenstandes ergeben, insbesondere Schadensersatz für die Vereitelung oder Verzögerung der nachfolgenden Nutzung. Restmaterial und Müll aus der Nutzungszeit müssen vom Nutzer entsorgt werden. Bei Nichteinhaltung wird vom Vermieter das Restmaterial kostenpflichtig entfernt.

 

§6 Gestellung von Sicherheiten

6.1.  Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, die durch die Nutzung entstehen. Der Mieter hat auf Verlangen des Vermieters eine geeignete Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden in Höhe von mindestens 3.000.000,00 € nachzuweisen. Kann der Vermieter keine Haftpflichtversicherung nachweisen, so ist ersatzweise eine Kaution in Höhe von 1.000,00 €, die vom THEATER IM ZIMMER festgesetzt ist, bis zum Beginn des Aufbaus zu hinterlegen.

6.2.  Der Vermieter ist berechtigt, von dem Nutzer vor dem Nutzungsbeginn eine – unverzinsliche - Sicherheit bis zur Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro), bar bzw. durch Bankbürgschaft einer deutschen oder europäischen Großbank zu fordern. Bis zur Leistung der Mietsicherheit hat der Nutzer keinen Anspruch auf Übergabe des Nutzungsgegenstandes. Hierdurch bedingte Verzögerungen hat der Nutzer zu vertreten; der Nutzer wird hierdurch von seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht entbunden. Ist eine Forderung des Vermieters aus dem Nutzungsverhältnis mehr als 30 Tage fällig, ist der Vermieter berechtigt, die offene Forderung mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die Sicherheit ist in diesem Falle von dem Nutzer unverzüglich wieder aufzufüllen, andernfalls erlischt die Nutzungserlaubnis.

 

§7 Werbung und Schilder

7.1.  Schriftliche Werbung oder Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Veranstaltungen jeglicher Art in den Räumen des Vermieters enthalten, bedürfen vorheriger Zustimmung des Vermieters. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung und werden dadurch wesentliche Interessen des Vermieters beeinträchtigt, so hat der Vermieter das Recht, die Veranstaltung abzusagen.

7.2.  Der Nutzer darf Werbe- und Hinweisschilder nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters anbringen. Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Schilder ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten für die Werbe- und Hinweisschilder und deren Anbringung und Beseitigung trägt der Nutzer.

 

§8 Gebrauchsüberlassung an Dritte

8.1. Jede nicht nur vorübergehende Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird insoweit abbedungen. Im Falle genehmigter und ungenehmigter Gebrauchsüberlassung haftet der Nutzer für alle Handlungen oder Unterlassungen des Dritten ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden und hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis durch den Dritten eingehalten werden.

 

§9 Stornierungen

9.1. Im Falle eines Rücktrittes vom Mietvertrag fallen die folgenden Stornierungskosten an vom 90. bis zum 60. Tag vor Veranstaltungsbeginn 25% des Rechnungsbetrages

vom 60. bis 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50% des Rechnungsbetrages

vom 30. bis 8. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75% des Rechnungsbetrages

vom 7. bis zu einem Tag vor Veranstaltungsbeginn 100% des Rechnungsbetrages

 

§10 Sonstige Bestimmungen

10.1.  Vertraulichkeit: Die Vertragspartner werden alle ihnen aus Anlass der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen, seien sie personen-, sachbezogen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die vereinbarten Miet- und Zahlungskonditionen, bekannt gewordene sonstige geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen nur im Rahmen der Zusammenarbeit verwenden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

10.2.  Die Verkehrssicherungspflicht liegt während des Nutzungszeitraumes beim Nutzer. Der Nutzer wird das „Merkblatt für Veranstalter“ in Anlage beachten und entsprechenden Weisungen des Vermieters Folge leisten. Bei Ablauf der Nutzungszeit findet § 545 BGB keine Anwendung. Der Vermieter gewährleistet innerhalb des Gebäudes keinen Konkurrenzschutz.

10.3.  Der Nutzer kann nur mit solchen Ansprüchen gegenüber den in dem Angebot bezeichneten Kosten aufrechnen, die entweder rechtskräftig oder vom Vermieter anerkannt sind. Im Falle des Verzugs mit Zahlung der in dem Angebot bezeichneten Kosten ist der Nutzer zu Zahlungen von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank verpflichtet. Der Vermieter ist berechtigt, auch einen etwaigen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

10.4.  Der Nutzer ist verpflichtet, Verpflichtungen aus diesem Vertrag an Sub- oder Nachunternehmer weiterzugeben, soweit er sich solcher bedient. Die Verpflichtungen sind durch die Aufnahme von Vertragsstrafen abzusichern.

10.5.  Der Vermieter hat für den Nutzungsgegenstand gemäß § 9 Absatz 2 UStG für die Umsatzsteuer optiert. Der Nutzer wird den Mietgegenstand ausschließlich für Umsätze verwenden, die nach den bei Abschluss dieser Nutzungsvereinbarung geltenden gesetzlichen Bestimmungen dem Vorsteuerabzug unterliegen. Eine Nutzung für steuerfreie Umsätze ist lediglich insoweit zulässig, als diese nach den umsatzsteuerlichen Bestimmungen für den Vermieter unschädlich ist. Sofern der Nutzer entgegen der vorstehenden Regelung in dem Mietgegenstand Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen, hat er den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren. Der Nutzer ist in diesem Fall verpflichtet, den Vermieter den durch den Verlust des Vorsteuerabzuges entstandenen Nachteil auszugleichen. Ferner wird der Nutzer dem Vermieter auf sein begründetes Ersuchen eine schriftliche Erklärung darüber aushändigen, dass er den Mietgegen- stand ausschließlich für Umsätze verwendet die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Sofern der Vermieter in diesem Zusammenhang gegenüber der Finanzverwaltung weitergehende Nachweise zu erbringen hat, ist der Nutzer verpflichtet, dem Vermieter die entsprechenden Nachweise zu liefern oder unmittelbar gegenüber der Finanzverwaltung zu erbringen. Entfällt die Voraussetzung für die Umsatzsteueroption des Vermieters nach § 9 Abs. 2 UStG, weil der Nutzer den Nutzungsgegenstand ganz oder teilweise nicht entsprechend der vorstehenden Vereinbarung verwendet, so ist der Vermieter nicht mehr verpflichtet, die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Sollte das Fehlen der Optionsvoraussetzung erst nachträglich bekannt werden, so ist der Vermieter berechtigt, die bisher ausgestellten Rechnungen nachträglich derart zu berichtigen, dass das bisher gezahlte vertragliche Bruttonutzungsentgelt nachträglich dem Nutzungsentgelt (ohne Umsatzsteueraus- weis) entspricht. Weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

10.6.  Gerichtsstand ist Hamburg. Es gilt deutsches Recht, auch wenn der Nutzer keinen Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. (Ende Nutzungsbedingungen Stand 4/2016)  


 

THEATER IM ZIMMER

Alsterchaussee 30

20149 Hamburg

+49 40 414130

 

Martha Kunicki (CEO)

Richard Kunicki (CFO)

 

info@theater-im-zimmer.de

 

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